§1 Name, Sitz, Gerichtsstand und Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen Sorgenfelle e. V.
  • Der Verein ist bei dem Amtsgericht Gießen – Registergericht – auf dem Registerblatt VR 4268 eingetragen.
  • Der Sitz des Vereins ist 35447 Reiskirchen
  • Der Gerichtsstand ist Gießen.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  • Der Zweck des Vereins ist der aktive Tierschutz. Schutz der Tiere vor boshafter, mutwilliger oder leichtsinniger Quälerei, Misshandlung und Tötung. Hilfe für in Not geratene Tiere.
  • Der Satzungszweck wird insbesondere durch die nachstehend aufgeführten Aktivitäten verwirklicht:
  • In Not geratene Tiere, Fund- und Abgabetiere sollen tierärztlich versorgt und auf geeigneten Pflegestellen untergebracht und betreut werden. Von dort aus sollen die Tiere in gute Hände vermittelt werden.
  • Information und Beratung von Tierhaltern und Interessierten über Sorgentelefon und die Internetseite des Vereins.
  • Der Verein richtet sich bei seiner täglichen Arbeit nach den Grundsätzen des Deutschen Tierschutzbundes, die als Mindeststandards zu sehen sind.

§3 Gemeinnützigkeit

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Mitglieder und Vorstandsmitglieder erhalten Aufwendungsersatz. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form der pauschalen Aufwandsentschädigung oder einer Tätigkeitsvergütung (z.B. Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26a EStG) geleistet werden. Maßgeblich sind die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
  • Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Ende des Monats zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  • Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  • Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
  • Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  • Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§5 Vorstand

  • Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, Kassierer und Schriftführer.
  • Jeweils zwei dieser Personen vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.

§6 Mitgliederversammlung

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  • Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 3 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  • Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  • Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  • Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
  • Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstands,
    • die Entlastung des Vorstands,
    • die Wahl der Vorstandsmitglieder,
    • die Wahl der Kassenprüfer, deren Amtszeit 2 Jahre beträgt,
    • die Festsetzung des Jahresbeitrags der Mitglieder,
    • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    • die Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und Anträge von Vereinsmitgliedern.
    • Ausschluss von Mitgliedern,
    • die Auflösung des Vereins.

§7 Kassenverwaltung

  • Die Verwaltung über die Vermögensverhältnisse des Vereins obliegt dem Kassenverwalter. Kassenverwalter und der/die 1. Vorsitzende erhalten Bankvollmacht.

§8 Kassenführung – Kassenprüfung

  • Die Kassenführung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Die Kassenprüfer müssen die Befähigung besitzen, diese Prüfung ordnungsgemäß durchführen zu können.
  • Die Kassenprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  • Der Bericht der Kassenprüfer muss schriftlich niedergelegt werden.

§9 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

  • Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Tierschutzverein Butzbach u. Umg. e. V. in 35510 Butzbach, Am Himmrichsweg zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Tierschutzes zu verwenden hat.

Ersatzweise an:

  • den Deutschen Tierschutzbund, 53115 Bonn, Baumschulallee 15, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Tierschutzes zu verwenden hat.

Gießen, den 06.02.2009

  1. Änderung beschlossen am 25.06.2010
  2. Änderung beschlossen am 03.03.2012
  3. Änderung beschlossen am 22.09.2012
  4. Änderung beschlossen am 27.06.2015